Autor: Weiberg |
Eine Änderung der maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse liegt z.B. nach Erwerb von Vermögen infolge eines gerichtlichen (OLG Stuttgart, FamRZ 2004,
Nach Auffassung des BGH ist es dem bedürftigen Beteiligten jedoch auch im Rahmen einer Änderung der VKH-Bewilligung nach § 120a Abs. 1 ZPO (bis 31.12.2013: § 120 Abs. 4 ZPO) zuzumuten, ein durch Veräußerung des früheren Familienheims erlangtes Vermögen für schon entstandene Verfahrenskosten einzusetzen (OVG Lüneburg, NJW 2011,
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