5/9.1.2 Änderung der Verhältnisse

Autor: Weiberg

Erwerb von Vermögen

Eine Änderung der maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse liegt z.B. nach Erwerb von Vermögen infolge eines gerichtlichen (OLG Stuttgart, FamRZ 2004, 1802; OLG Koblenz, JurBüro 2004, 656) oder außergerichtlichen Verfahrens vor (LG Mainz, NJW 2005, 230). Zwar tritt eine Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht schon dadurch ein, dass ein bei der Bewilligung von VKH bereits vorhanden gewesenes Hausgrundstück veräußert wird und dem bedürftigen Beteiligten der Verkaufserlös zufließt, denn dadurch wird nur ein bereits vorhandener Vermögenswert realisiert (OLG Köln, FamRZ 2007, 296).

Nach Auffassung des BGH ist es dem bedürftigen Beteiligten jedoch auch im Rahmen einer Änderung der VKH-Bewilligung nach § 120a Abs. 1 ZPO (bis 31.12.2013: § 120 Abs. 4 ZPO) zuzumuten, ein durch Veräußerung des früheren Familienheims erlangtes Vermögen für schon entstandene Verfahrenskosten einzusetzen (OVG Lüneburg, NJW 2011, 1160), selbst wenn er damit ein neues angemessenes Grundstück i.S.v. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII erworben hat (BGH, FamRZ 2008, 250 im Anschluss an BGH, FamRZ 2007, 1720; nur ein überschießender Erlös: OLG Celle, FamRZ 2014, 963). Der Verkaufserlös unterfällt gerade nicht § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII (so OLG München v. 26.01.2017 - 12 WF 49/17, FamRZ 2017, 1143).

Zahlungsanordnung