Autor: Weiberg |
Bei dem Überprüfungsverfahren nach § 120a ZPO handelt es sich im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um ein selbständiges Verfahren (so u.a. OLG Dresden, FamRZ 2010, 1098; OLG Schleswig v. 28.06.2010 - 15 WF 198/10, FamFR 2010, 425; OLG Hamm, FamRZ 2009,
Mittlerweile hat der BGH entschieden, dass Zustellungen im VKH-Nachprüfungsverfahren auch nach Beendigung der Instanz bzw. des Hauptsacheverfahrens jedenfalls dann an den Verfahrensbevollmächtigten zu erfolgen haben, wenn dieser den Beteiligten bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (BGH, FamRZ 2011,
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