5/9.1.4 Anwendbarkeit der Vorschriften des FamFG

Autor: Weiberg

Wegen seiner Selbständigkeit finden auf das Überprüfungsverfahren in Familienstreitsachen die Vorschriften des FamFG Anwendung, wenn dieses Verfahren nach dem 31.08.2009 eingeleitet worden ist. Enthält der die frühere Prozesskostenhilfe aufhebende Beschluss in einem solchen Fall entgegen § 39 FamFG keine Rechtsbehelfsbelehrung, wird analog § 17 Abs. 2 FamFG vermutet, dass der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert war, die Monatsfrist für die Beschwerde einzuhalten, und es ist Wiedereinsetzung zu gewähren (OLG Schleswig, FamRZ 2011, 131).

Letzte redaktionelle Änderung: 28.02.2024