5/9.2.1 Voraussetzungen

Autor: Weiberg

Hat das Gericht einem Beteiligten VKH bewilligt, so kann es die Bewilligung grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 ZPO aufheben, nämlich wenn

der Beteiligte durch unrichtige Sachdarstellung die für die Bewilligung der VKH maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat (Nr. 1);

der Beteiligte absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht abgegeben hat (Nr. 2; z.B. im Fall "vergessener" Angaben von Unterhaltszahlungen: LAG Rheinland-Pfalz v. 25.09.2008 - 7 Ta 160/08);

die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die VKH nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind (Nr. 3);

der Beteiligte entgegen § 120a Abs. 2 Satz 1-3 ZPO dem Gericht wesentliche Verbesserungen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen seiner Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat (Nr. 4);

der Beteiligte länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrags im Rückstand ist (Nr. 5).