5/9.2.2 Unrichtige Sachdarstellung (§ 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

Autor: Weiberg

Eine unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses liegt vor, wenn der Antragsteller vorsätzlich falsche Tatsachen behauptet oder wahre Tatsachen verschweigt und das Gericht infolgedessen die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung bejaht oder deren Mutwilligkeit nicht erkannt hat, ebenso dann, wenn der Antragsteller seinen Vortrag nicht berichtigt, obwohl dies geboten war (OLG Köln v. 11.07.2016 - 1 Ta 116/16, in diesem besonderen Fall hat sich die Unwahrheit nach Abschluss der Beweisaufnahme ergeben, wobei die Beweiswürdigung des Gerichts nicht zu beanstanden war; mit Verweis auf LAG Köln v. 04.08.2011 - 12 Ta 85/11; OLG Hamm v. 14.11.2014 - I -9 U 135/13; OLG Sachsen-Anhalt v. 25.02.2003 - 4 W 75/02; OLG Hamm v. 17.12.2015 - II-2 WF 233/15).

Ein etwaiges Verschulden seines Anwalts muss sich der Beteiligte auch im VKH-Verfahren nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (BGH v. 12.06.2001 - XI ZR 161/01; OLG Köln v. 04.06.2003 - 26 WF 121/03).

Dies gilt auch für das Verschweigen einer zwischenzeitlich erstellten Jugendamtsurkunde im Kindesunterhaltsverfahren.