Autor: Weiberg |
Eine unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses liegt vor, wenn der Antragsteller vorsätzlich falsche Tatsachen behauptet oder wahre Tatsachen verschweigt und das Gericht infolgedessen die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung bejaht oder deren Mutwilligkeit nicht erkannt hat, ebenso dann, wenn der Antragsteller seinen Vortrag nicht berichtigt, obwohl dies geboten war (OLG Köln v. 11.07.2016 -
Ein etwaiges Verschulden seines Anwalts muss sich der Beteiligte auch im VKH-Verfahren nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (BGH v. 12.06.2001 - XI ZR 161/01; OLG Köln v. 04.06.2003 -
Dies gilt auch für das Verschweigen einer zwischenzeitlich erstellten Jugendamtsurkunde im Kindesunterhaltsverfahren.
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