Autor: Weiberg |
Seit dem 01.01.2014 sieht die neu eingefügte Vorschrift des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die regelmäßige Aufhebung der VKH-Bewilligung vor, sofern der Beteiligte entgegen § 120a Abs. 2 Satz 1-3 ZPO dem Gericht wesentliche Verbesserungen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse (hierzu OLG Celle, FF 2015,
Seither führt nicht nur das Unterlassen einer Änderungsmitteilung, sondern auch eine zwar erstattete, aber inhaltlich zur Aufhebung der Bewilligungsentscheidung. Darauf ist der bedürftige Beteiligte bereits bei der Antragstellung durch das Formular hingewiesen worden sowie auch im Bewilligungsbeschluss zur VKH. Die Einschränkung auf absichtliche und grob nachlässige Pflichtverletzungen entspricht den subjektiven Voraussetzungen für eine Aufhebung gem. § Abs. Nr. 2 ; einfache Fahrlässigkeit genügt nicht (OLG Zweibrücken v. 07.04.2016 - , MDR 2016, ; , FF 2013, , 278); erforderlich sind vielmehr für eine schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzung des Beteiligten (OLG Dresden v. 25.10.2016 - , FamRZ 2017, ; siehe auch , FuR 2017, zu den Auswirkungen der Verletzung der Mitteilungspflichten bei der VKH). Sofern diese Voraussetzungen nicht vorliegen, bleibt gleichwohl die Möglichkeit einer rückwirkenden Änderung der Bewilligung gem. § Abs. .
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