5/9.2.8 Aufhebung gem. § 124 Abs. 2 ZPO

Autor: Weiberg

VKH darf nicht entzogen werden, weil der Antragsteller eine sachverständige Exploration verweigert. Dies würde einen ungerechtfertigten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Antragstellers darstellen. Daher kann sich ein Richter auch nicht auf die Verweigerung eines Gutachtens seitens des Antragstellers berufen und daraus schlussfolgern, dass es sich hierbei um eine erfolgslose oder mutwillige Beweiserhebung i.S.d. § 124 Abs. 2 ZPO handelt. Dies würde der grundrechtsgeschützten Position des Antragstellers entgegenstehen. Der Antragsteller könnte aufgrund der Grundrechtsverletzung einen Befangenheitsantrag gegen den Richter stellen (OLG Oldenburg v. 23.11.2020 - 11 WF 259/20).

Durch die zum 01.01.2014 neu eingefügte Vorschrift §  124 Abs. 2 ZPO wurde erstmals die Möglichkeit einer Teilaufhebung der Bewilligung für bestimmte Beweiserhebungen eingeführt, die nicht auf mutwillige Beweisantritte beschränkt ist (Giers, FamRZ 2013, 1344). Danach kann das Gericht die Bewilligung der VKH aufheben, soweit die von dem Beteiligten beantragte Beweiserhebung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.