6/1.2.1 Rubrum

Autor: Krüger

Vollständiges Rubrum

Scheidungsverfahren sind modifizierte ZPO -Verfahren. Über § 124 Satz 2 FamFG gelten für den das Verfahren einleitenden Antrag die Vorgaben der ZPO zur Klageschrift entsprechend. Erforderlich ist ein vollständiges Rubrum (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), wobei die Terminologie nach § 113 Abs. 5 FamFG ("Antragsteller[in]", "Antragsgegner[in]" etc.) zu beachten ist.

Beide Ehegatten sind so genau zu bezeichnen, dass sie eindeutig identifiziert werden können und die Zustellung des Antrags gewährleistet wird. Die Mitteilung aller Angaben nach § 130 Nr. 1 ZPO ist zwar nicht zwingend, die Mitteilung von Vor- und Nachnamen der Beteiligten, ihrer zustellungsfähigen Adressen und der jeweiligen Beteiligtenstellung dagegen schon. Zusätzlich sollten Geburtsnamen sowie etwaige Namen der Beteiligten aus früheren Ehen (Zusatz: "geschiedene[r]" bzw. "verwitwete[r]") angegeben werden. Fehlerhafte Angaben kann das Gericht jederzeit, also selbst im Rechtsmittelverfahren oder nach Eintritt der Rechtskraft, von Amts wegen entsprechend § 319 ZPO berichtigen.

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