6/1.2.2 Vollmacht

Autor: Krüger

Erfordernis einer besonderen Vollmacht

In Ehesachen braucht jeder Bevollmächtigte eine besondere auf das Verfahren gerichtete Vollmacht (§ 114 Abs. 5 Satz 1 FamFG). Eine Generalvollmacht oder eine allgemeine Prozessvollmacht reichen nicht aus. Dergestalt stellt der Gesetzgeber sicher, dass Ehesachen nur aufgrund der eigenen, höchst persönlichen Entscheidung der Beteiligten betrieben oder beendet werden. Vollmacht kann aber auch der Betreuer erteilen, der nach seinem Aufgabenkreis hierzu berechtigt ist (vgl. OLG Hamm, NZFam 2014, 703). Die besondere Vollmacht muss neben den Beteiligten die konkrete Ehesache bezeichnen, auf die sie sich bezieht. Dies hat zur Folge, dass bei einem Wechsel des Verfahrensziels (z.B. Scheidung statt Eheaufhebung) eine neue Vollmacht erteilt werden muss. § 114 Abs. 5 Satz 1 FamFG gilt für Antragsteller- und Antragsgegnerseite.

Umfang und Beschränkung der Vollmacht