6/1.2.5 Anwaltszwang in Ehesachen

Autor: Krüger

In Ehe- und Folgesachen besteht für die Eheleute in allen Instanzen Anwaltszwang (§ 114 Abs. 1 und 2 FamFG). Insbesondere der Antragsteller muss im Verfahren anwaltlich vertreten sein. Sonst kann er z.B. im Termin keinen eigenen Scheidungsantrag stellen. Auf Antrag des Antragsgegners hin würde das Verfahren durch Versäumnisbeschluss dergestalt beendet werden, dass der Scheidungsantrag als zurückgenommen gilt (§ 130 Abs. 1 FamFG). Das Verfahren würde ohne Auflösung des Ehebands beendet werden.

Wenn Folgesachen nach Scheidungsausspruch abgetrennt werden, bleibt der Anwaltszwang bestehen (vgl. OLG Köln, BeckRS 2013, 00757). Dies gilt grundsätzlich nicht für abgetrennte Kindschaftssachen, die als selbständige Verfahren fortgeführt werden (§ 137 Abs. 5 Satz 2 FamFG) und für Folgesachen in Übergangsfällen (Art. 111 Abs. 4 FGG-RG).

Abschließender Ausnahmenkatalog

Ausnahmen vom Anwaltszwang regelt der abschließende Katalog von § 114 Abs. 4 FamFG. Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es vor allem ausnahmsweise nicht für

VKH-Prüfverfahren (§ 114 Abs. 4 Nr. 5 FamFG);

Erklärungen nach § 134 FamFG, also die Zustimmung zum Scheidungsantrag oder dessen Rücknahme sowie den Widerruf der Zustimmung (§ 114 Abs. 4 Nr. 3 FamFG);

Anträge auf Abtrennung von Folgesachen (§§ 114 Abs. 4 Nr. 4, 140 FamFG);