6/1.2.6 Scheidungsantrag und formeller Inhalt der Antragsschrift

Autor: Krüger

Bestimmter Antrag

Jeder Scheidungsantrag muss dem Bestimmtheitserfordernis genügen (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 124 Satz 2 FamFG). Der Gegenstand und der Entscheidungsrahmen des Verfahrens müssen für den Antragsgegner und das Gericht eindeutig umrissen sein. Obwohl Anträge der Auslegung zugänglich sind, sollten neben dem generellen Begehren, die Ehe der Beteiligten zu scheiden, immer Datum, Behörde, Ort und Registernummer der Eheschließung im Antrag angegeben werden. Nicht nur in Fällen, in denen die Eheleute einander mehrfach geheiratet haben, ist dies sinnvoll. Stets ist der Antrag schriftlich zu stellen (§ 124 Satz 1 FamFG).

Trennung von Ehe- und Folgesachen

Anträge zu Folgesachen sind nicht notwendiger Bestandteil des Scheidungsantrags. Sie sind nicht in dem gleichen Schriftsatz wie der Scheidungsantrag selbst bei Gericht einzureichen. Allein mit Blick auf die unterschiedlichen Hefte der Gerichtsakte sind sie mit gesondertem Schriftsatz anhängig zu machen. Dies gilt auch für die Erklärung zum Versorgungsausgleich (arg. e. § 139 FamFG).

Kostenantrag meist entbehrlich

In Familiensachen, also auch in Ehesachen, muss das angerufene Gericht von Amts wegen über die Kostentragung entscheiden (§§ 81 Abs. 1 Satz 3, 111 Nr. 1 FamFG). Ein Kostenantrag ist entsprechend im Allgemeinen entbehrlich und unüblich.