6/1.2.7 Materielle Begründung des Scheidungsantrags

Autor: Krüger

Scheidungsgrund: Scheitern der Ehe

Im Scheidungsantrag muss der antragstellende Ehegatte das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1564 Satz 3, 1565 -1568 BGB darlegen. Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB). Wann dies der Fall ist, hat der Gesetzgeber in § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB legal definiert. Vorausgesetzt wird, dass die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auch nicht mehr erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Hierzu ist im Scheidungsantrag substantiiert vorzutragen.

Trennung

Wann eine Trennung angenommen werden kann, regelt § 1567 BGB. Wegen möglicher Darlegungs- und Beweisschwierigkeiten sollte nach Möglichkeit vorrangig auf eine echte räumliche Trennung abgestellt werden (§ 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Zeitpunkt und die Umstände der Trennung sind im Scheidungsantrag darzulegen. Aber auch kommt eine Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft in Betracht (§ Abs. Satz 2 ). Wegen der besonders hohen Darlegungsanforderungen kann hierauf aber nur in Ausnahmefällen, in denen untereinander keine Versorgungsleistungen mehr erbracht wurden, abgestellt werden. Bloße Versöhnungsversuche stehen der gerichtlichen Feststellung der Trennung der Eheleute jeweils nicht entgegen. Ebenfalls ohne Belang ist, ob die Trennung bereits endgültig sein soll. Zunächst ist es auch ausreichend, wenn die Ehegatten voneinander Abstand suchen, um über die Zukunft ihrer Ehe nachzudenken.