6/1.3.2.1 Versorgungsausgleich, § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG

Autor: Krüger

Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs

Zum 01.09.2009 ist der Versorgungsausgleich neu geregelt worden. Heute wird der Versorgungsausgleich im Wesentlichen über § 1587 BGB i.V.m. den Bestimmungen des Versorgungsausgleichsgesetzes geregelt. Das Verfahrensrecht richtet sich daneben nach §§ 217 ff. FamFG. Ist der verfahrenseinleitende Antrag vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingegangen, ist grundsätzlich das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden (vgl. §§ 48 und 49 VersAusglG ).

Amtsverfahren mit Ausnahmen

Nach § 137 Abs. 2 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 6 - 19 und 28 VersAusglG wird der Versorgungsausgleich anlässlich der Scheidung grundsätzlich von Amts wegen betrieben.

Eines ausdrücklichen Antrags bedarf es ausnahmsweise:

Bei bloß kurzen Ehen mit einer Ehezeit von bis zu drei Jahren ist der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchzuführen (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).

Ferner kann jeder Ehegatte die Durchführung des Versorgungsausgleichs für bei inländischen Versorgungsträgern erworbene Anrechte nach deutschem Recht beantragen, auch wenn dies wegen ausländischen Rechts sonst ausgeschlossen wäre (Art. 17 Abs. 4 EGBGB).

Ob über einen Antrag auf nach §§ und im Verbund entschieden werden kann, ist ungeklärt ( OLG Zweibrücken v. 25.11.2011 - , FamRZ 2012, ; OLG Köln v. 13.06.2012 - , FamRZ 2012, ; OLG Celle v. 16.05.2013 - , FamRZ 2013, ; KG v. 02.11.2012 - , FamFR 2013, 137).