6/1.3.2.3 Ehegattenunterhalt, § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative FamFG

Autor: Krüger

Antrag

Auch der auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt gerichtete Folgesachenantrag muss spätestens zwei Wochen (!) vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Ehesache bei Gericht eingehen (§ 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG; siehe Teil 6/1.3.1). Wird der Antrag nicht rechtzeitig vor dem Termin gestellt, kommt eine Geltendmachung nur noch in einem gesonderten Verfahren in Betracht.

Keine Identität von Trennungs- und Geschiedenenunterhalt

Das wird häufig eine Übergangsregelung erforderlich machen. Anders als der Kindesunterhalt sind die eigenen Unterhaltsansprüche der Ehegatten während der Trennung1361 BGB) und die nach Rechtskraft der Scheidung (§§ 1570 ff. BGB) nicht identisch (st. Rspr. seit BGH, Urt. v. 14.01.1981 - IVb ZR 575/80, FamRZ 1981, 242). Ein Beschluss zum Trennungsunterhalt wirkt daher - von aufgelaufenen Unterhaltsrückständen abgesehen - nicht über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hinaus. Dies ist gleichermaßen bei der Erklärung von Verzichten betreffend Rechtsmittel etc. zum Scheidungsausspruch zu bedenken. Bei Vollstreckungsmaßnahmen ist dies offenzulegen.

Ansprüche auf Trennungsunterhalt können im Verbund keinesfalls verfolgt werden. § 137 Abs. 1 FamFG ist in zeitlicher Hinsicht insoweit eindeutig ("für den Fall der Scheidung").

Leistungs- und Auskunftsstufenantrag