6/1.3.2.5 Haushaltsgegenstände, § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zweite Alternative FamFG

Autor: Krüger

Anspruchsgrundlage

Für die Zeit nach Rechtskraft der Ehescheidung richtet sich die Überlassung und Übereignung von Haushaltsgegenständen nach § 1568b BGB, § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zweite Alternative FamFG. Jeder Ehegatte kann insoweit verlangen, dass ihm der andere diejenigen Haushaltsgegenstände aus dem gemeinsamen Eigentum überlässt, auf deren Nutzung er unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der gemeinsamen Lebensverhältnisse in stärkerem Maß angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus sonstigen Gründen der Billigkeit entspricht.

Gemeinsames Eigentum

Alle Haushaltsgegenstände, die während der Ehe und vor der Trennung für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, dass das Alleineigentum eines Ehegatten feststeht (§ 1568b Abs. 2 BGB). Zum gemeinsamen Eigentum gehören ferner die Gegenstände, die die Ehegatten zur Hochzeit oder danach gemeinsam geschenkt erhalten haben. Gleiches gilt für gemeinsam geerbte Gegenstände und solche, die vor der Ehe angeschafft, aber nach der Eheschließung erst bezahlt wurden. Zudem zählen hierzu all die Gegenstände, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat und die während der Ehe ersetzt wurden.

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