6/1.3.2.6 Güterrecht (insbes. Zugewinnausgleich), § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FamFG

Autor: Krüger

Güterstände und besondere Verfahrensregeln

Haben die Eheleute keine wirksame Vereinbarung zur Gütertrennung geschlossen, können sie als weitere Folgesache güterrechtliche Fragen in den Scheidungsverbund einbeziehen. Dies sind vorbehaltlich von Modifikationen grundsätzlich:

Zugewinngemeinschaft (§§ 1372 ff. BGB);

Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB);

deutsch-französischer Wahlgüterstand (§ 1519 BGB).

Für das Verfahren betreffend die Folgesache Güterrecht sind neben den allgemeinen Vorschriften der §§ 133 ff. FamFG die besonderen Verfahrensvorschriften der §§ 261 ff. FamFG zu beachten. Außer den Verfahren über Ausgleichsansprüche aus dem Wahlgüterstand sind die Verfahren Familienstreitsachen.

Anspruchsgrundlage: Zugewinn

In der Praxis am häufigsten ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Anspruchsgrundlage für den Anspruch auf Zahlung von Zugewinnausgleich ist § 1378 Abs. 1 BGB.

Berechnungszeitpunkt

Der Berechnungszeitpunkt ist auf die Zustellung des Scheidungsantrags (Rechtshängigkeit) vorverlegt. Auf diesen Zeitpunkt ist für Zwecke der Berechnung der Höhe der Forderung abzustellen (§ 1384 BGB). Begrenzt wird die Höhe der Forderung außer bei illoyalen Vermögensverfügungen aber durch den Wert des Nettovermögens des Ausgleichspflichtigen, das zum Zeitpunkt der späteren Beendigung des Güterstands noch vorhanden ist (§ 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Antrag