6/1.3.2.8 Umgangsrecht, § 137 Abs. 3 zweite Variante FamFG

Autor: Krüger

Kein Sachantrag/bloße Anregung

Auch der Antrag eines Beteiligten auf Regelung des Umgangs hat bloß verfahrenseinleitenden Charakter, ohne dass das Gericht in seiner Entscheidung an bestimmte Vorstellungen betreffend die konkrete Ausgestaltung gebunden ist (siehe Teil 6/1.3.2.7).

Antrag auf Einbeziehung in den Verbund

Soll das Umgangsrecht eines Elternteils anlässlich der Scheidung gerichtlich geregelt werden, ist die Einbeziehung in den Verbund zu beantragen und darauf zu achten, dass der Antrag vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache gestellt wird (§ 137 Abs. 3 FamFG; siehe Teil 6/1.3.2.7). Mit der Aufnahme als Folgesache in den Scheidungsverbund wird bei Gericht auch ein separates Folgesachenheft zum Aktenzeichen des Scheidungsverfahrens angelegt.

Gegenstand der Folgesache

Gegenstand der Folgesache ist die Regelung des Umgangsrechts eines an der Ehesache beteiligten Elternteils mit einem gemeinschaftlichen Kind der Ehegatten (§ 1684 BGB) oder einem Stiefkind eines Ehegatten (§ 1685 Abs. 2 BGB).

Amtsermittlung, § 26 FamFG

Das Gericht klärt den für die Umgangsentscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen auf (§ 26 FamFG) und prüft, ob die gewünschte Umgangsregelung oder ggf. welche andere Ausgestaltung dem Wohl des betroffenen Kindes am besten entspricht (§ 1697a BGB).

Anhörung/Beteiligte