6/3.1.2.2 Materielle Scheidungsvoraussetzungen

Autor: Krüger

Die materiellen Voraussetzungen einer einverständlichen Scheidung nach einjähriger Trennung ergeben sich aus den §§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB.

Unwiderlegbare gesetzliche Vermutung des Scheiterns der Ehe

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB). Leben die Ehegatten seit (mindestens) einem Jahr ehebedingt voneinander getrennt und beantragen beide die Scheidung oder stimmt der Antragsgegner der Scheidung zu, so ergibt sich aus § 1566 Abs. 1 BGB die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist. Sie entbindet das Gericht davon, das Scheitern der Ehe im Einzelnen zu erforschen und festzustellen. Bei übereinstimmenden Angaben wird der Vortrag der Eheleute zum Ablauf des Trennungsjahres vom Gericht zudem als zutreffend unterstellt.

In der materiell-rechtlichen Begründung des Scheidungsantrags ist zunächst der genaue Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten anzugeben und unter Beweis zu stellen (zur Trennung selbst siehe Teil 6/3.2.2). Der Datumsangabe kann hinzugefügt werden, welcher der Ehegatten die ehemals gemeinsame Wohnung verlassen hat. Erfolgte die Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung, so sind die genauen Umstände der Art und Weise der Aufteilung der Wohnung und des getrennten Lebens und Wirtschaftens im Einzelnen darzustellen.