6/3.1.2.3 Formelle Scheidungsvoraussetzungen

Autor: Krüger

Seit 2009 sind in allen Scheidungsverfahren für die Antragsschrift dieselben formellen Voraussetzungen zu erfüllen. Diese ergeben sich aus § 124 FamFG i.V.m. § 253 ZPO und daneben insbesondere aus § 133 FamFG (siehe zur Antragsschrift insgesamt Teil 6/1.2).

Für den Inhalt der Antragsschrift ist hiernach vor allem Folgendes zu beachten:

Angaben zu den gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern

Nach § 133 Abs. 1 Nr. 1 FamFG muss die Antragsschrift auch die Namen und die Geburtsdaten der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder enthalten. Daneben ist deren gewöhnlicher Aufenthalt mitzuteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ehegatten eine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung anstreben oder nicht. Das Gericht soll durch diese Angaben in die Lage versetzt werden, eine kurzfristige Benachrichtigung des zuständigen Jugendamts (§ 17 Abs. 3 SGB VIII) zu bewirken. Gleichzeitig sollen sie der raschen Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts dienen (vgl. § 122 Nr. 1 und 2 FamFG).

Die Geburtsurkunden der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder sollen der Antragsschrift gem. § 133 Abs. 2 FamFG beigefügt werden, allerdings nur dann, wenn sie dem Antragsteller zugänglich sind (vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 228).

Sind keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder vorhanden, so reicht eine entsprechende Negativerklärung.

Mitteilung über eine Einigung zu den Scheidungsfolgen