6/3.2.2.2 Materielle Scheidungsvoraussetzungen

Autor: Krüger

Scheitern der Ehe

Gemäß § 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB kann eine Ehe erst geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Nach § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB ist das anzunehmen, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten beendet ist (= Diagnose) und auch nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (= Prognose). Es ist die originäre Aufgabe des antragstellenden Ehegatten, zerrüttungsindizierende Tatsachen darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen.

Abzustellen ist auf die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Gemäß § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben Ehegatten voneinander getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und zumindest ein Ehegatte - in aller Regel der Antragsteller - sie erkennbar nicht wiederherstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.

Personaler Zerrüttungsaspekt

für die eheliche Lebensgemeinschaft ist die , also die . Diese wird z.B. bestimmt durch partnerschaftliche Achtung, Treue, Zuneigung und die Bereitschaft, sich in allen für das eheliche Miteinander wichtigen Angelegenheiten um eine Einigung zu bemühen. Die eheliche Lebensgemeinschaft setzt jedenfalls eine beiderseitige innere Bindung der Ehegatten voraus, die über rein funktionale Aspekte hinausgeht. Im Rahmen der vom Gericht anzustellenden Diagnose der Ehe ist daher auch schon dann vom Nichtbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen, (OLG Brandenburg v. 12.02.2015 - , NZFam 2015, 379).