6/4.2.2 Erläuterungen zum Schriftsatzmuster

Autor: Krüger

Das Schriftsatzmuster in Teil 6/4.2.1 enthält einen eigenen Scheidungsantrag des Antragsgegners im Rahmen einer einverständlichen Scheidung nach den §§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 erste Alternative BGB. So kann bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist des § 1566 Abs. 2 BGB die unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns der Ehe begründet werden (§ 1566 Abs. 1 BGB).

Praxishinweis

Vor allem wenn der Antragsgegner selbst "Herr des Verfahrens" bleiben will, sollte er sich zu einem solchen eigenen Scheidungsantrag entschließen und der Scheidung nicht bloß zustimmen (vgl. Bergschneider/Wolf, NZFam 2015, 157, 161). Der Antragsgegner nimmt hierfür allerdings in Kauf, dass für diesen Antrag Anwaltszwang nach § 114 Abs. 1 FamFG besteht und so weitere Kosten entstehen. Dem stehen aus der Sicht des Antragsgegners diverse Vor- und Nachteile (siehe hierzu Teil 6/4.1.2) gegenüber, die im konkreten Einzelfall zu prüfen und abzuwägen sind. Bei "werthaltigen" Verfahren dürfte ein eigener Antrag oftmals zu empfehlen sein.