6/4.4.2.1 Ganz ausnahmsweise keine Scheidung trotz Scheiterns der Ehe

Autor: Krüger

Das Schriftsatzmuster befasst sich alternativ mit der "Kinderschutz- und Ehegattenschutzklausel" des § 1568 BGB.

Kommt das Gericht im Scheidungsverfahren zu dem Ergebnis, dass die Ehe der Beteiligten gescheitert ist, so soll die Ehe gleichwohl nicht geschieden werden, wenn dies aufgrund besonderer Umstände ganz ausnahmsweise notwendig erscheint. Das Gesetz stellt dabei zum einen auf das Interesse der gemeinsamen minderjährigen Kinder und zum anderen auf das des Ehegatten selbst ab.

Die Beweislast für das Eingreifen der Schutzklauseln trägt der Ehegatte, der sich hierauf beruft.

Liegen die Voraussetzungen des § 1568 BGB in Form der Kinderschutz- oder Härteklausel vor, so ist der Scheidungsantrag abzuweisen. Einen dauerhaften Scheidungsschutz bietet die Vorschrift indes nicht. Es soll nur eine Scheidung "zur Unzeit" verhindert werden, also so lange wie ein besonderes Schutzinteresse besteht, das gegenüber dem Interesse des anderen Ehegatten, geschieden zu werden, überwiegt.

Praxishinweis

Um eine Abweisung des Scheidungsantrags mit den damit und einem etwaigen neuen Verfahren verbundenen Kosten zu verhindern, sollte der weiterhin scheidungswillige Ehegatte die . Die Familiengerichte folgen dem zwar nicht regelmäßig, überwiegend wohl aber in den Fällen, in denen nicht auszuschließen ist, dass sich aus den Umständen ergibt, dass die besondere Schutzwürdigkeit des Kindes oder des betroffenen Ehegatten als zeitlich befristet angesehen werden kann.