6/5.1 Vorbemerkung

Autor: Krüger

Wurde eine Ehe wirksam geschlossen, kann sie zu Lebzeiten beider Ehegatten vor allem durch Scheidung (siehe Teil 6/1 -Teil 6/4) oder Aufhebung aufgelöst werden. In weiten Teilen entsprechen sich die Verfahren oder ähneln einander. In der Praxis stellt die Aufhebung eher die Ausnahme dar. Dies erklärt sich dadurch, dass die Gründe für die Aufhebung bereits zur Zeit der Eheschließung vorgelegen haben müssen. In der breiteren Öffentlichkeit wurde die Aufhebung von Ehen zuletzt vor allem im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.07.2017 (BGBl I, 2429) diskutiert.

Letzte redaktionelle Änderung: 16.04.2018