6/5.4.5.1 Aufhebungsgründe - Vorbemerkung

Autor: Krüger

Bei der Eheaufhebung wird anders als bei der Scheidung auf Mängel abgestellt, die bereits bei Eheschließung vorlagen. Die Aufhebungsgründe sind in §  1314 BGB abschließend normiert. Nach §  1314 Abs.  1 BGB können Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zur Aufhebung der Ehe führen. §  1314 Abs.  2 BGB behandelt Gründe, die die Ehegatten persönlich betreffen bzw. in ihrer Person begründet sind. Der Katalog der Aufhebungsgründe ist nicht analogiefähig (vgl. MünchKomm-BGB/Wellenhofer, 2022, §  1314 Rdnr. 1). Doch selbst wenn die Aufhebung der Ehe nach §  1314 BGB grundsätzlich in Betracht kommt, kann sie bei Vorliegen einer Ausnahme nach §  1315 BGB trotzdem ausgeschlossen sein.

Letzte redaktionelle Änderung: 06.09.2023