6/5.4.5.10 Zwangsehe (§ 1314 Abs. 2 Nr. 4 BGB)

Autor: Krüger

Daneben können Zwangsehen aufgehoben werden (§  1314 Abs.  2 Nr. 4 BGB). Die eine Zwangslage begründende Drohung setzt voraus, dass ein künftiges Übel in Aussicht gestellt wird. Alternatives gilt für die Aufrechterhaltung eines bereits bestehenden Übels trotz der Pflicht, dieses zu beseitigen. Zumindest beim Bedrohten muss der Eindruck entstehen, der Drohende könne insoweit Einfluss nehmen. Es genügt, wenn erwartet werden kann, der Bedrohte werde die Drohung ernst nehmen. Stets muss die Zwangslage noch bei Eheschließung bestehen und hierfür (mit-)ursächlich sein. Weiter muss die Drohung in der Absicht erfolgen, den Bedrohten zur Eingehung der Ehe zu veranlassen. Die Drohung ist widerrechtlich, wenn das Mittel oder die Mittel-Zweck-Relation zu missbilligen sind. Dabei muss der andere Ehegatte von der Zwangslage nicht einmal wissen.