6/5.4.5.2 Eheunmündigkeit (§ 1314 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1303 BGB)

Autor: Krüger

Eine Ehe darf eingehen, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (§  1303 Satz 1 BGB). Eine Ehe kann eingehen, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat (§  1303 Satz 2 BGB).

Hatte der minderjährige Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits das 16. Lebensjahr vollendet, ist die Ehe wirksam, aber aufhebbar. Die Aufhebung soll den Regelfall darstellen (BT-Drucks. 18/12086, S. 15). Ausnahmsweise kann von einer Aufhebung abgesehen werden, wenn die Ehe von dem minderjährigen Ehegatten nach Erreichen der Volljährigkeit bestätigt wird (§  1315 Abs.  1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) BGB) oder ein Härtefall für den minderjährigen Ehegatten vorliegt (§  1315 Abs.  1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) BGB - z.B. eine schwere oder lebensbedrohliche Erkrankung oder eine krankheitsbedingte Suizidabsicht des Minderjährigen). Anders als nach Rechtslage bis zum 21.07.2017 ist eine Befreiung vorweg durch das Familiengericht (§  1303 Abs.  2 BGB a.F.) nicht mehr möglich.

War der minderjährige Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschließung noch nicht einmal 16 Jahre alt, entfaltet die Ehe keinerlei Rechtswirkungen ("Nichtehe").