6/5.4.5.3 Geschäftsunfähigkeit (§ 1314 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1304 BGB)

Autor: Krüger

Weitere Voraussetzung der Ehefähigkeit ist die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten im Moment der Eheschließung (§  1304 BGB). Nicht geschäftsfähig ist, wer das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§  104 Nr. 1 BGB) oder sich in einem die freie Willensbestimmung nicht nur vorübergehend ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet (§  104 Nr. 2 BGB). Wegen der nach Art.  6 GG zu schützenden Eheschließungsfreiheit ist Geschäftsfähigkeit enger als nach den allgemeinen Regeln zu definieren: Es sind weniger die Fähigkeiten des Verstands ausschlaggebend, als vielmehr die Einsicht in das Wesen der Ehe und die Freiheit des Willensentschlusses zur Eingehung einer Ehe (vgl. BayObLG, FamRZ 1997, 294, 295). Die Verlobten müssen einen natürlichen Eheschließungswunsch bilden können (Ehegeschäftsfähigkeit; vgl. BVerfG, FamRZ 2003, 359, 361).

Auch insoweit gilt, dass durch die Bestätigung der Ehe nach (Wieder-)Erlangung der Geschäftsfähigkeit eine Aufhebung durch das Gericht nicht mehr möglich ist (§  1315 Abs.  1 Satz 1 Nr. 2 BGB).

In Fällen mit der Beteiligung ausländischer Ehepartner ist nach Art.  7 und 13 EGBGB grundsätzlich deren Heimatrecht zum Zeitpunkt der Eheschließung maßgeblich. Unabhängig hiervon führen Verstöße gegen Art.  6 EGBGB (ordre public) zur Ehegeschäftsunfähigkeit.