6/5.4.5.4 Bigamie (§ 1314 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1306 BGB)

Autor: Krüger

Wer noch eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine Ehe führt, kann erst wieder heiraten, wenn diese Ehe oder Lebenspartnerschaft wirksam beendet worden ist (§  1306 BGB). Heiratet einer der Ehepartner trotzdem nochmals, ist die Zweitehe zwar wirksam eingegangen worden, aber in aller Regel aufhebbar (§  1314 Abs.  1 i.V.m. §  1306 BGB).

Nur in Ausnahmefällen ist die Aufhebung der Ehe wegen Bigamie ausgeschlossen:

Zunächst soll die neue Ehe wirksam bleiben, wenn der frühere Partner irrig für tot erklärt worden war und höchstens ein Ehegatte aus der neuen Beziehung hiervon wusste (§§  1319  f. BGB). Dann wird die bisherige Beziehung mit Eingehung der neuen Ehe beendet (§  1315 Abs.  2 BGB). Erfährt der gutgläubige, wiedergebundene Ehegatte aber erst nach Schließung der neuen Ehe, dass der frühere Partner lebt, kann er ab Kenntnis binnen Jahresfrist die Aufhebung seiner (Zweit-)Ehe beantragen (§  1320 BGB). Die Altehe bleibt in jedem Fall weiter aufgelöst (§  1319 Abs.  2 BGB).