6/5.4.5.5 Inzestehe (§ 1314 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1307 BGB)

Autor: Krüger

Auch bei Verstößen gegen das Eheverbot zwischen Verwandten nach §  1307 BGB kann eine Ehe aufgehoben werden. Entscheidend ist die natürliche Verwandtschaft in gerader Linie (§  1307 Satz 1 erste Alternative BGB). Gleiches gilt für Geschwisterehen (§  1307 Satz 1 zweite Alternative BGB). Besteht nur eine rechtliche Verwandtschaft zwischen den Beteiligten und kann diese mit den vom Gesetz vorgesehenen Mitteln (z.B. Anfechtung der Vaterschaft) erfolgreich angegriffen werden, . Eine Aufhebung der Ehe ist in diesen Fällen nicht mehr möglich. Wurde eine Verwandtschaft der Beteiligten von vornherein durch Adoption aber bloß rechtlich fingiert, ist dies keine Inzestehe im engeren Sinne. Eine unter Verstoß gegen §  begründete Ehe bleibt deshalb gültig und ist auch nicht aufhebbar, wenn kein anderer Grund für eine Aufhebung angeführt werden kann. Die Ehe geht einer Adoption in diesen Fällen vor (§  ).