6/5.4.5.8 Eheschließungsirrtum (§ 1314 Abs. 2 Nr. 2 BGB)

Autor: Krüger

Wusste ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht, dass er durch seine Erklärung die Ehe eingeht, ist die Ehe zwar gültig, aber aufhebbar (§  1314 Abs.  2 Nr. 2 BGB). Solch ein Eheschließungsirrtum kann die Rechtslage oder Tatsachen betreffen (z.B. fremdes Recht oder Annahme von Filmaufnahmen). Bloße Zweifel oder die Unkenntnis lediglich einzelner Details reichen für eine Aufhebung der Ehe dagegen nicht aus.

Erkennt der betroffene Ehegatte den Irrtum später, kann er den Mangel aber durch Bestätigung heilen (§  1315 Abs.  1 Satz 1 Nr. 4 BGB).

Letzte redaktionelle Änderung: 06.09.2023