Autor: Krüger |
Neben den Minderjährigenfällen praktisch wohl am ehesten findet sich die Konstellation, dass ein Ehepartner vor oder bei Eheschließung über Umstände arglistig getäuscht wurde, bei deren Kenntnis er die Ehe nicht eingegangen wäre (§ 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Auch so geschlossene Ehen sind zwar gültig, aber aufhebbar.
Getäuschter kann immer nur einer der Ehegatten sein. Als Täuschender kommt dagegen nicht allein der andere Ehegatte in Betracht. Auf die Täuschung Dritter kann der Antrag auf Aufhebung der Ehe gestützt werden, wenn der andere Ehegatte hiervon zum Zeitpunkt der Eheschließung wusste (§ 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB a.E.).
Das Merkmal der Täuschung kann durch ein Tun oder Unterlassen verwirklicht werden. Der Begriff entspricht dem der Regelung des § 123 BGB. Eine beachtliche Täuschung durch Unterlassen setzt voraus, dass der Täuschende eine besondere Offenbarungspflicht gegenüber dem irrenden Verlobten trifft. Eine solche Pflicht besteht je nach Einzelfall, z.B. wenn der andere vor Eheschließung nach bestimmten Dingen gefragt oder als sehr wichtig für sich herausstellt hat. In jedem Fall muss die Täuschung zumindest mitursächlich für die Eheschließung gewesen sein.
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