6/5.4.6.1 Überblick

Autor: Krüger

Die Ehe wird mit Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts aufgelöst und so mit Wirkung für die Zukunft beendet (§  1313 Satz 2 BGB). Die weiteren Folgen richten sich nach §  1318 BGB. Dort ist positiv geregelt, wann ausgehend von den Regeln des Scheidungsfolgenrechts welche Rechtsfolgen eintreten.

Letzte redaktionelle Änderung: 28.08.2023