Autor: Krüger |
Die Ehe wird mit Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts aufgelöst und so mit Wirkung für die Zukunft beendet (§ 1313 Satz 2 BGB). Die weiteren Folgen richten sich nach § 1318 BGB. Dort ist positiv geregelt, wann ausgehend von den Regeln des Scheidungsfolgenrechts welche Rechtsfolgen eintreten.
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