Autor: Krüger |
Uneingeschränkt gelten die Vorschriften zum Unterhalt des geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 -1586b BGB; siehe Teil 7/3.3) zugunsten eines gutgläubigen, getäuschten oder bedrohten Ehegatten (§ 1318 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) bei
Ehegeschäftsunfähigkeit (§ 1314 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1304 BGB), |
formunwirksamer Ehe (§ 1314 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1311 BGB), |
Beruft sich ein Ehegatte auf seine Unkenntnis, ist er hierfür beweisbelastet (Johannsen/Henrich/Althammer/Henrich, Familienrecht, 7. Aufl. 2020, § 1318 BGB Rdnr. 5). Etwaige Beweisschwierigkeiten werden durch die sekundäre Darlegungslast des anderen Ehegatten abgemildert. Bloße Fahrlässigkeit oder bedingter Vorsatz eines Ehegatten stehen der Annahme von Gutgläubigkeit eines Ehegatten nie entgegen.
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