6/5.4.6.5 Erbrecht (§ 1318 Abs. 5 BGB)

Autor: Krüger

Stirbt ein Ehegatte vor anderweitiger Beendigung der Ehe, steht dem anderen außer in den Fällen des §  1933 BGB ein gesetzliches Erbrecht zu (§  1931 BGB). Kannte der Überlebende bei der Heirat indes die Aufhebbarkeit der Ehe, wird er nicht gesetzlicher Erbe (§  1318 Abs.  5 BGB) des Erblassers bei

Ehegeschäftsunfähigkeit (§  1314 Abs.  1 Nr. 2 i.V.m. §  1304 BGB),

Bigamie (§  1314 Abs.  1 Nr. 2 i.V.m. §  1306 BGB),

Inzestehe (§  1314 Abs.  1 Nr. 2 i.V.m. §  1307 BGB),

formunwirksamer Ehe (§  1314 Abs.  1 Nr. 2 i.V.m. §  1311 BGB),

vorübergehender Willensstörung (§  1314 Abs.  2 Nr. 1 BGB),

Scheinehe, falls zusätzlich schon ein Antrag auf Aufhebung der Ehe vom anderen Ehegatten gestellt war (vgl. OLG Brandenburg v. 16.03.2020 - 3 W 27/20, FGPrax 2020, 220).

Kenntnis setzt wiederum das Wissen um die maßgeblichen Tatsachen und eine zumindest laienhafte Vorstellung von den Rechtsfolgen voraus. Der Ausschluss umfasst zugleich Ansprüche des Überlebenden auf einen Voraus nach §  1932 BGB und mögliche Pflichtteilsansprüche nach §§  2303  ff. BGB, da jeweils das Bestehen eines gesetzlichen Erbrechts vorausgesetzt wird. Anders sind Ansprüche aus gewillkürter Erbfolge nicht von vornherein ausgeschlossen. Auch bleibt es zugunsten des Überlebenden bei §  , wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls eine Eheaufhebung nach §  bereits ausgeschlossen war.