7/1.1 Grundsätze

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Der Anspruch auf Familienunterhalt nach § 1360 BGB ist ein grundsätzlich wechselseitiger Anspruch unter Ehegatten bei bestehender Lebensgemeinschaft i.S.v. § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach § 1360 Satz 1 BGB sind Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Jeder Ehegatte hat für den Unterhalt der Familie seine Arbeitskraft und sein Vermögen einzusetzen (OLG Nürnberg v. 20.08.2007 - 10 UF 662/07, FamRZ 2008, 788). Dabei muss nicht jeder in gleicher Weise tätig werden. Es steht den Ehegatten frei, auf welche Weise sie für den Bedarf der Familie sorgen. In welcher Weise der Einzelne tätig wird, hängt von den persönlichen Fähigkeiten und von der zwischen den Ehegatten gewählten Aufgabenverteilung ab (§ 1360 BGB). Führt ein Ehegatte den Haushalt, dann gilt die Haushaltsführung als gleichwertiger Beitrag zum Familienunterhalt (§ 1360 Satz 2 BGB).

Beitrag zum Familienunterhalt