7/1.3.2 Anspruch auf Wirtschaftsgeld

Autor: Viefhues

Der Anspruch auf Familienunterhalt beinhaltet, dass der erwerbstätige Ehegatte dem den Haushalt führenden Ehegatten nach § 1360a Abs. 2 Satz 2 BGB ausreichende Barmittel als sogenanntes Wirtschaftsgeld zur Verfügung stellen muss. Dies dient dazu, die mit der Haushaltsführung und der Versorgung der Familie verbundenen notwendigen Kosten abzudecken. Der haushaltsführende Ehegatte verwaltet dieses Geld treuhänderisch und ist gehalten, die Mittel bestimmungsgemäß zu verwenden. Einen erwirtschafteten Überschuss darf er nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verwenden; das Geld geht nicht in das Vermögen des haushaltsführenden Ehegatten über. Damit ist das Wirtschaftsgeld dem Zugriff Dritter entzogen.

Erlöschen des Anspruchs