Autor: Viefhues |
Lebt der Ehegatte in einer intakten Familie, steht ihm ein Anspruch auf Familienunterhalt gem. §§ 1360, 1360a BGB zu. Zu dem angemessenen Familienunterhalt gehören u.a. Kosten für Wohnung, Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung, kulturelle Bedürfnisse, Kranken- und Altersvorsorge, Urlaub usw., die i.d.R. in Form des Naturalunterhalts gewährt werden (BGH v. 12.12.2012 - XII ZR 43/11, FamRZ 2013,
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