7/2.1.1.1 Überblick; grundlegende Vorschriften

Autor: Knoche

Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet. Unterhaltsberechtigt ist nur derjenige, der bedürftig ist (§ 1602 BGB). Unterhaltspflichtig ist nur derjenige, der leistungsfähig ist (§ 1603 BGB).

Diese Unterhaltspflicht beschränkt sich nicht nur auf das Verhältnis Eltern/Kinder, sondern erfasst alle Verwandten untereinander in gerader ab- und aufsteigender Linie. Dem liegt zugrunde, dass unser Wertesystem von einer gegenseitigen Einstandspflicht der Verwandten untereinander ausgeht, die grundsätzlich lebenslang besteht (BGH, FamRZ 1984, 682).

Diese Einstandspflicht unterliegt nur in beschränktem Umfang der Disposition der Verwandten. Für zukünftige Zeiträume können sie nicht auf ihre Unterhaltsansprüche verzichten (§ 1614 Abs. 1 BGB). Auch eine Vorausleistung ist grundsätzlich nur für drei Monate zulässig (§§ 1614 Abs. 2, 760 Abs. 2 BGB). Nur soweit Unterhalt für bereits zurückliegende Zeiträume betroffen ist, ist er der Disposition der Beteiligten zugänglich. Die Geltendmachung von Unterhalt für zurückliegende Zeiträume knüpft das Gesetz an besondere Voraussetzungen (§ 1613 BGB).

Vertragliche Vereinbarung