7/2.1.1.4 Rangverhältnisse

Autor: Knoche

Die Rangfolge zwischen mehreren Unterhaltspflichtigen ist in § 1606 BGB geregelt. Danach sind die Abkömmlinge vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig (§ 1606 Abs. 1 BGB) und unter den Abkömmlingen oder den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren (§ 1606 Abs. 2 BGB). Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB), wobei der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, seine Unterhaltspflicht gegenüber diesem Kind i.d.R. durch die Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB).