7/2.1.1.5.2.1 Wichtige Vorbemerkung

Autor: Knoche

Stehen alle Einkünfte des Unterhaltspflichtigen fest, so ist das Gesamteinkommen um die abzugsfähigen Belastungen zu bereinigen. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen abhängig Tätigen und Selbständigen.

Letzte redaktionelle Änderung: 26.01.2024