7/2.1.1.5.2.2 Abhängig Tätiger

Autor: Knoche

7/2.1.1.5.2.2.1 Einkommensbereinigung

Das durchschnittliche bereinigte monatliche Nettoeinkommen wird beim abhängig Tätigen in drei Schritten ermittelt:

1.

Es wird jeder Monat einzeln um die gesetzlichen Abzüge bereinigt, also um die Steuern und die Beiträge zu den Sozialversicherungen. Dazu entnimmt man der Gehaltsbescheinigung zum einen das steuerliche Bruttoentgelt und zum anderen die genannten Abzüge.

Man kann an dieser Stelle schon andere Zwangsabgaben wie z.B. Pflichtbeiträge zu Witwen- und Waisenkassen bei Polizeibeamten berücksichtigen.

Das Kindergeld gehört nicht zum steuerlichen Bruttoentgelt. Der Kindergeldausgleich zwischen den Eltern findet im Wege der Anrechnung nach § 1612b BGB statt (siehe dazu Teil 7/2.2.3.1.6).

Bei den Steuern wird grundsätzlich auf die tatsächlich entrichteten abgestellt (BGH, FamRZ 1991, 670; BGH, FamRZ 1990, 503; BGH, FamRZ 1990, 979, 980). Eine Korrektur findet dann statt, wenn der Unterhaltspflichtige mögliche Steuervorteile nicht wahrnimmt. Gläubiger wie Schuldner sind verpflichtet, die steuerliche Belastung ihrer Einkünfte so gering wie möglich zu halten (OLG Hamburg, FamRZ 1991, 196, 197; OLG Koblenz, FamRZ 1988, 402, 403; OLG Düsseldorf, FamRZ 1987, 1259; OLG Hamm, FamRZ 1990, 998, 1000; a.A. OLG Bamberg, FamRZ 1988, 727, 728; Griesche, in: FamGB, § 1603 BGB Rdnr. 24).

2.