Autor: Knoche |
Der Stufenantrag (§ 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 254 ZPO) stellt eine Ausnahme zu § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dar, wonach ein Zahlungsantrag genau beziffert sein muss. Aus Gründen der Verfahrenswirtschaftlichkeit wird dem Antragsteller gestattet, seinen zunächst unbezifferten Antrag später zu konkretisieren, wenn er die dafür erforderlichen Informationen vom Antragsgegner erlangt hat (OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 493). Es handelt sich um einen Fall der objektiven Antragshäufung i.S.d. § 260 ZPO (vgl. z.B. OLG Köln, FamRZ 1984,
Der Stufenantrag (Auskunft/Unterhalt) ist schlüssig, wenn der Gläubiger die von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten unabhängigen Anspruchsvoraussetzungen darlegt und ggf. unter Beweis stellt. Es ist also kein Vortrag zur Bedürftigkeit erforderlich (vgl. BGH, FamRZ 1983, 352, 354; BGH, FamRZ 1982, 1189, 1192).
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