Autor: Knoche |
Wird der Anspruch auf Auskunftserteilung aus welchen Gründen auch immer im Verfahren fallen gelassen, so bedarf es keiner Erledigungserklärung. Es handelt sich weder um eine Erledigung oder Rücknahme des Antrags noch um einen Teilverzicht, sondern nur um einen Übergang auf das eigentliche Antragsziel, Unterhalt vom Antragsgegner zu verlangen (OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 493; OLG München, FamRZ 1983,
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