7/2.1.3.3.5 Vollstreckung

Autor: Knoche

Die exakte Beschreibung des Auskunftsantrags, was die Einkunftsarten, den Zeitraum und die vorzulegenden Belege betrifft, ist letztlich erforderlich für die Vollstreckung. Der Gerichtsvollzieher muss - ebenso wie der Schuldner - bei der Vollstreckung nach § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 888 ZPO genau wissen, was herauszugeben ist. Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen daher in dem Titel bezeichnet und jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden (BGH v. 12.01.2022 - XII ZB 418/21, FamRZ 2022, 649, Rdnr. 15; BGH v. 10.02.2021 - XII ZB 376/20, FamRZ 2021, 770, Rdnr. 15). Entspricht ein Auskunftstitel nicht den sich aus § 1605 Abs. 1 BGB ergebenden Anforderungen, scheidet die Vollstreckung aus. Der Gläubiger ist auf den zeitraubenden Weg angewiesen, einen neuen Titel zu erstreiten. In diesem Fall kann ihm für dieses Zweitverfahren das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht abgesprochen werden (OLG Zweibrücken, FamRZ 1996, 749, 750).