Autor: Knoche |
Die exakte Beschreibung des Auskunftsantrags, was die Einkunftsarten, den Zeitraum und die vorzulegenden Belege betrifft, ist letztlich erforderlich für die Vollstreckung. Der Gerichtsvollzieher muss - ebenso wie der Schuldner - bei der Vollstreckung nach § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 888 ZPO genau wissen, was herauszugeben ist. Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen daher in dem Titel bezeichnet und jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden (BGH v. 12.01.2022 -
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