7/2.2.3.1.1 Wichtige Vorbemerkung

Autor: Knoche

Ausgehend von den im Teil 7/2.1.1 dargelegten Grundlagen des Kindesunterhalts werden im Folgenden die Besonderheiten eines Unterhaltsanspruchs minderjähriger Kinder dargelegt.

cessio legis

ist das Kind. Dieser Anspruch kann jedoch kraft Gesetzes auf Dritte übergehen. Dies gilt etwa, wenn ein Dritter statt des unterhaltspflichtigen Verwandten den Unterhalt für das Kind leistet (§ Abs. und Abs. ). Darüber hinaus gibt es zahlreiche Fälle des Anspruchsübergangs als Folge der Gewährung öffentlicher Leistungen. Wenn etwa - wie häufig - Unterhaltsvorschussleistungen nach dem gewährt werden, geht gem. § ein bestehender Unterhaltsanspruch kraft Gesetzes auf das Bundesland über. Insoweit ist jedoch zu beachten, dass § für den Fall der Leistungsunfähigkeit des Unterhaltspflichtigen - auch zu dessen Schutz - nicht lediglich die Vollstreckung untersagt, sondern bereits die gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Sozialleistungsträger und dass dies für die Zeiträume gilt, in denen die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind (BGH v. 31.05.2023 - , FamRZ 2023, , Rdnr. 15). Ebenso kommt ein Anspruchsübergang nach § Abs. oder nach § in Betracht, wenn das Kind in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, für die Leistungen nach dem oder spezielle Leistungen nach dem gewährt werden. Es ist daher immer zu prüfen, ob das Kind hinsichtlich des geltend gemachten Unterhalts überhaupt ist.