Autor: Knoche |
Hat das Kind über einen längeren Zeitraum einen über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehenden zusätzlichen Bedarf, so ist dieser als regelmäßiger Mehrbedarf bereits bei der Bemessung des laufenden Unterhalts zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 2006, 612; BGH, FamRZ 2001, 1603, 1604 f.). Davon abzugrenzen ist ein erhöhter Bedarf für solche Positionen, die ihrer Art nach bereits in der Struktur der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind, wie etwa ein erhöhter Wohnbedarf. Dieser ist kein Mehrbedarf im eigentlichen Sinn, sondern stellt einen erhöhten Regelbedarf dar, der grundsätzlich allein vom barunterhaltspflichtigen Elternteil zu tragen ist (BGH v. 16.09.2020 - XII ZB 499/19, FamRZ 2021, 28, Rdnr. 24 m. Anm. Borth).
Ein solcher Mehrbedarf kann z.B. entstehen, wenn das Kind behindert ist (BFH, FamRZ 2000,
Mehrkosten der Unterbringung (vgl. BFH, FamRZ 2001, |
spezialärztliche Versorgung (OLG Düsseldorf, FamRZ 2001, 444), |
behindertengerechte Ausstattung der Wohnung (Fahrstuhl, rollstuhlgerechte Türen, Toilette und Badewanne), |
besondere Kleidung, |
Freizeitgestaltung, Urlaubsgestaltung, |
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