Autoren: Grün/Knoche |
Voraussetzung des Unterhaltsanspruchs ist, dass das Kind nicht in der Lage ist, seinen Bedarf selbst zu decken, und damit unterhaltsbedürftig ist (§ 1602 BGB). Gegenüber Eltern wird der Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes nicht dadurch gemindert, dass es Vermögen hat, denn insoweit ist das minderjährige Kind gem. § 1602 Abs. 2 BGB nicht verpflichtet, seinen Vermögensstamm zur Deckung seines Bedarfs heranzuziehen.
Einkünfte des Kindes - wozu auch Erträge aus Vermögen (z.B. Zinsen) gehören - mindern den vom Unterhaltspflichtigen zu deckenden Bedarf. Für die Dauer der Minderjährigkeit gilt jedoch wegen des Grundsatzes der Gleichwertigkeit des Betreuungs- und des Barunterhalts (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) für alle Einkünfte des minderjährigen Kindes, dass diese beiden Elternteilen zugutekommen müssen, wenn einer die Betreuungsleistungen erbringt und der andere Barunterhalt zu leisten hat. In diesen Fällen vermindert sich der Barunterhalt nur um die Hälfte der anrechenbaren Nettoeinkünfte des Kindes (BGH, FamRZ 2006, 1597; BGH, FamRZ 1981, 541, 543).
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