7/2.2.3.1.5 Mindestunterhalt

Autoren: Grün/Knoche

Seit dem 01.07.1998 kannte das Gesetz keine Definition des Mindestbedarfs mehr. Obwohl nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers die Regelbeträge nach dem KindUG gerade nicht den Mindestbedarf definieren sollten, weil zur Deckung des Existenzminimums eines Kindes höhere Beträge erforderlich waren, als die RegelbetragVO aufwies, erteilte der BGH mit seiner Entscheidung vom 06.02.2002 (FamRZ 2002, 536) allen Versuchen, für die Beweislastverteilung von einem Mindestunterhalt oberhalb der Regelbeträge auszugehen, eine Absage.

Dies wurde allgemein als unbefriedigend empfunden, zumal der BGH an anderer Stelle das Existenzminimum des Kindes als mit 135 % der Regelbeträge der RegelbetragVO als Einsatzbetrag für die Mangelfallberechnung anerkannte (vgl. BGH, FamRZ 2003, 363).

Rechtslage ab 01.01.2008; einheitlich für Ost und West

Mit der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform hat der Gesetzgeber die Forderung nach einer gesetzlichen Regelung des Mindestbedarfs minderjähriger Kinder aufgegriffen und den Mindestunterhalt minderjähriger Kinder in § 1612a BGB und - für eine Übergangszeit (01.01.2008-31.12.2008) abweichend hiervon - in § 36 Nr. 4 EGZPO gesetzlich geregelt.