7/2.2.3.1.8 Rang des Kindesunterhalts

Autoren: Grün/Knoche

Vorrang des Kindesunterhalts

Mit dem Unterhaltsänderungsgesetz (UÄndG) vom 21.12.2007 (BGBl I, 3189) wurde zum 01.01.2008 die unterhaltsrechtliche Rangfolge neu geregelt. Gemäß § 1609 Nr. 1 BGB sind minderjährige Kinder - und diesen im Rang gleichstehende privilegierte Volljährige i.S.v. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB - nun absolut vorrangig im Verhältnis zu allen anderen Unterhaltsberechtigten.

Mangelfall

Da eine Mangelfallberechnung nur erforderlich ist, soweit die für den Unterhalt vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um den Unterhalt für alle ranggleichen vorrangig Berechtigten zu befriedigen, ist eine Mangelfallberechnung im Kindesunterhalt jetzt nur noch erforderlich, soweit die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um den Bedarf gleichrangig Kindesunterhaltsbedürftiger zu decken. Ausschlaggebend ist hierbei allein die rechtliche Abstammung des unterhaltsberechtigten Kindes, so dass es grundsätzlich unerheblich ist, ob der Unterhaltspflichtige auch der leibliche Vater des Kindes ist, und den Unterhaltspflichtigen, der nicht der leibliche Vater ist, trifft i.d.R. auch keine unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur Anfechtung der Vaterschaft (BGH v. 29.01.2020 - XII ZB 580/18, FamRZ 2020, 577, Rdnr. 27 f. m. Anm. Seiler). Eine Mangelfallberechnung zur Verteilung der Mittel zwischen Ehegatten, geschiedenen Ehegatten und Kindern gibt es nach der neuen Rangfolge nicht mehr, da alle sonstigen Bedürftigen im Rang den Kindern nachgehen.