7/2.2.3.1.9 Unterhalt für die Vergangenheit

Autor: Knoche

Grundlagen

Unterhalt dient seinem Wesen nach dazu, den laufenden Lebensbedarf sicherzustellen. Wer keinen Unterhalt verlangt, bringt damit zum Ausdruck, dass er nicht unterhaltsbedürftig ist. Deshalb kann Unterhalt für zurückliegende Zeiträume nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 1613 BGB geltend gemacht werden.

Nach § 1613 Abs. 1 BGB besteht die Möglichkeit, für die Vergangenheit Unterhalt zu verlangen, wenn

der Pflichtige zur Auskunft aufgefordert wurde oder

der Pflichtige in Verzug gekommen ist oder

für Zeiträume ab Rechtshängigkeit.

Darüber hinaus kann Unterhalt für zurückliegende Zeiträume nach § 1613 Abs. 2 BGB verlangt werden, soweit

es sich um Sonderbedarf handelt (Nr. 1),

der Berechtigte an der rechtzeitigen Geltendmachung aus rechtlichen Gründen gehindert war (Nr. 2 Buchst. a)) oder

der Berechtigte an der rechtzeitigen Geltendmachung aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, gehindert war (Nr. 2 Buchst. b)).

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